Art. 635 und 956 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 103 Grundbuchverordnung – Abweisung einer Grundbuchanmeldung über die 'Abtretung eines Erbteils' an einem Grundstück, welche den Eintritt der Tochter eines ausscheidenden Miterben in die Erbengemeinschaft bezweckt. – Zulässigkeit der Grundbuchbeschwerde (E. I. 2). – Eine gesamthafte 'Abtretung des Erbteils' entfaltet nur dann dingliche Wirkung, wenn diese Rechtsfolge von sämtlichen Miterben ausdrücklich gewollt ist und die Vereinbarung unter Miterben erfolgt. Der Tochter des ausscheidenden Miterben kann als ausserhalb der Erbengemeinschaft stehenden Dritten nur der Liquidationsanteil abgetreten werden, der dem abtretenden Miterben aus der Erbteilung zugewiesen wird (E. II. 1). – Nachdem der übereinstimmende Parteiwille auf die Übertragung der Erbenstellung gerichtet ist, erfolgte die Grundbuchabweisung zu Recht (E. II. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
nicht aus eigenem Willen erfolgt, regelmässig eine Wohnsitznahme am Ort des Anstaltsaufenthalts ausgeschlossen ist (BGE 108 V 25). Der Beschwerdefüh- rer befand sich im Zeitpunkt der Anstaltseinweisung in einer Notsituation. Bei der schwierigen Suche nach freien und geeigneten Wohnheimplätzen, wobei bis zu 50 Heime kontaktiert wurden, war das Heim X das einzige geeignete Heim, das A notfallmässig bereits im Mai 2003 aufnehmen konnte. A hat sich nicht aus freien Stücken für das Heim in D entschieden. Der Aufenthaltsort wurde damit nicht frei gewählt, sondern war durch einen freien Platz im Heim bedingt.
4. Aus all diesen Gründen ist eine Wohnsitzbegründung in D zu verneinen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von A bleibt aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ZGB in Appenzell. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Regierungsrat, 28. September 2004
2. Grundbuchwesen Art. 635 und 956 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 103 Grundbuchverordnung – Abweisung einer Grundbuchanmeldung über die 'Abtretung eines Erbteils' an einem Grundstück, welche den Eintritt der Tochter eines ausscheidenden Miterben in die Erbengemeinschaft bezweckt. – Zulässigkeit der Grundbuchbeschwer- de (E. I. 2). – Eine gesamthafte 'Abtretung des Erbteils' entfaltet nur dann dingliche Wirkung, wenn diese Rechtsfolge von sämtlichen Miterben aus- drücklich gewollt ist und die Vereinbarung unter Miterben erfolgt. Der Toch- ter des ausscheidenden Miterben kann als ausserhalb der Erbengemeinschaft stehenden Dritten nur der Liquidationsanteil abgetreten werden, der dem ab- tretenden Miterben aus der Erbteilung zugewiesen wird (E. II. 1). – Nachdem der übereinstimmende Parteiwille auf die Übertragung der Erbenstellung ge- richtet ist, erfolgte die Grundbuchabweisung zu Recht (E. II. 2). Aus dem Sachverhalt: A. A. Meier, B. Müller und C. Muster bilden die Erbengemeinschaft D. Meier-Seelig und sind in dieser Eigenschaft Gesamteigentümer des Grund- stücks (GS) Nr. ... in der Gemeinde X. Am 15. März 2003 trat A. Meier seinen Erbteil mit Wirkung per 1. Januar 2003 seiner Tochter ab. Die beiden Miter- ben stimmten dieser Abtretung zu. A. Meier wurde gleichzeitig ermächtigt, das Rechtsgeschäft zum grundbuchlichen Vollzug anzumelden. Mit Verfügung 248
vom 28. November 2003 wies das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung vom 1. Oktober 2003 mit der Begründung ab, die Abtretung eines Erbanteils (Gesamthandanteils) an einem Grundstück auf einen Dritten mit dinglicher Wirkung sei nicht möglich. (...). B. Gegen diese Verfügung reichte A. am 4. Dezember 2003 (Beschwerde- führer) beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde ein. Seine Tochter (Beschwerdeführerin) hat sich am 18. Dezember 2003 der Beschwerde ange- schlossen. Die Beschwerdeführenden stellen folgende Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung des Entscheides des Grundbuchamtes Zug sei dieses Amt anzuweisen, dem Abtretungsvertrag bezüglich des Erbteils am Nachlass von D. die dingliche Wirkung zuzuerkennen, bzw. bezüglich der Liegenschaft in der Gemeinde X im Grundbuch bei der Erbengemeinschaft D. anstelle des A. dessen Tochter einzutragen.
2. (...) Zur Begründung machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: (...) Der übereinstimmende Parteiwille sämtlicher Beteiligten sei darauf ge- richtet, der Beschwerdeführerin die Stellung einer Erbin einzuräumen. Diese solle anstelle des Abtretenden der Erbengemeinschaft D. angehören. Die Be- schwerdeführerin habe sich vertraglich verpflichtet, dem Abtretenden bzw. dessen Erben ein Vorkaufsrecht und ein Gewinnanteilsrecht einzuräumen. Dies mache deutlich, dass nicht der Liquidationserlös im Sinne von Art. 635 Abs. 2 ZGB Gegenstand der Abtretung bilde, sondern der Erbteil selbst, mit Verfügungsmacht über denselben. C. ... E. ... Aus den Erwägungen: I.
1. ...
2. Nach Art. 956 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR
210) können Beschwerden gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters und Anstände bezüglich der eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben werden, sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist. Diese zivilrechtliche Norm wird in der eidgenössischen Verordnung über das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (Grundbuchverordnung; GBV; SR 211.432.1) konkretisiert, welche zwischen spezieller Grundbuchbeschwerde (Art. 103 GBV) und allgemeiner Aufsichts- beschwerde (Art. 102–104b GBV) differenziert. Die Grundbuchbeschwerde 249
richtet sich gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung (Dieter Zobl, Grundbuchrecht, 1999, Rz 574f.). Da die vorliegende Beschwerde sich gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung richtet, kann sie mit Grundbuch- beschwerde angefochten werden. Aufsichtsbehörde über das Grundbuch ist der Regierungsrat (§ 151 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911; EG ZGB, BGS 211.1). Er ist als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der vor- liegenden Grundbuchbeschwerde gemäss § 40 Abs. 2 VRG zuständig.
3. ... II.
1. Der Beschwerdeführer hat die Vereinbarung über die Abtretung des Erb- teils an die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2003 zum Vollzug im Grund- buch angemeldet. Das Grundbuchamt hat das angemeldete Geschäft im Ta- gebuch eingeschrieben. Es hat die Eintragung im Hauptbuch in der Folge ab- gelehnt und die Grundbuchanmeldung mit der Begründung abgewiesen, die Abtretung eines Erbteils an einem Grundstück auf eine Drittperson sei mit dinglicher Wirkung nicht möglich und die Eintragung der Beschwerdeführe- rin als Gesamteigentümerin zufolge Erbengemeinschaft daher ausgeschlossen. Es stellt sich die Frage, ob die Abweisung zu Recht erfolgte. 1.1. Nach Art. 966 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GBV hat der Grund- buchverwalter eine Grundbuchanmeldung abzuweisen, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Zobl, a.a.O., S. 180, Rz 519). Ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, hat der Grundbuchverwalter von Amtes wegen abzuklären. Dabei hat er im Rahmen seiner Kognitionsbefug- nis namentlich die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Rechte oder Rechtsverhältnisse zu prüfen. Im Grundbuch können nämlich nur jene Rech- te und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, welche durch das Gesetz abschliessend aufgezählt und inhaltlich festgelegt sind. Dies ist eine Folge des Prinzips des ‘numerus clausus’ dinglicher Rechte bzw. des Typenzwangs. Da Vertragsfreiheit nur bezüglich der Schaffung obligatorischer, nicht aber be- züglich dinglicher Rechtspositionen besteht, ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – unerheblich, ob der übereinstimmende Partei- wille der Beteiligten auf die Übertragung des Erbteils und nicht des Liquida- tionsanteils gerichtet war. Auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Mitglie- der der Erbengemeinschaft der Beschwerdeführerin Erbenstellung einräumen und sie damit zur Gesamteigentümerin machen wollten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der angestrebte Erfolg nur bewirkt werden kann, wenn die Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht. Erforderlich ist eine gesetzliche Bestimmung, die die Abtretung eines Erbteils ausdrücklich zulässt. 1.2. Mit dem Tod des Erblassers sind A., B. und C. kraft Gesetzes Erben von D. und damit Gesamteigentümer des GS Nr. ... geworden (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Da eine Teilung des Nachlasses bisher nicht erfolgt ist, stehen alle Erb- 250
schaftsgegenstände, wozu namentlich das GS Nr. ... gehört, nach wie vor im Gesamteigentum der Erben (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Bis zur Teilung der Erb- schaft richten sich die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer nach den gesetzlichen Regeln, unter denen ihre Gemeinschaft steht (Art. 653 Abs. 1 ZGB). Nach diesen Regeln beurteilt sich auch die Frage, ob ein einzelner Mit- erbe oder alle Erben zusammen einen Erbanteil auf einen Miterben oder auf einen Dritten übertragen können. Der einzelne Gesamthänder darf, soweit er dazu nicht nach dem Rechtsverhältnis der Gemeinschaft oder von Gesetzes wegen ermächtigt ist, über die gemeinschaftliche Sache nicht verfügen (Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., N. 6 zu Art. 653 ZGB). Im Falle einer Erbengemeinschaft ist kein Mitglied in der Lage, über seinen internen Gesamteigentumsanteil oder einen bestimmten Nachlassgegenstand zu verfügen (Roland Pfäffli, Der Ausweis für die Eigentumsübertragung im Grundbuch, 1999, S. 84 m.w.H.; BGE 99 II 26). In Art. 653 Abs. 3 ZGB wird solange, wie die Gemeinschaft dauert, ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausdrücklich ausgeschlossen (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 3 zu Art. 652 ZGB; ZBGR 74 1993 217). Dem Beschwerdeführer steht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft folglich kein Anteil am GS Nr. ... zu, über den er verfügen könnte. 1.3 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Abtretung des Erb- anteils mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft erfolgt sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt sich der angestrebte Erfolg auch bei gesamthänderischem Zusammenwirken der Beteiligten nicht erreichen. Wer zur Verfügung über die im Gesamteigentum stehende Sache berechtigt ist, be- antwortet sich in erster Linie nach der gesetzlichen oder vertraglichen Ordnung der betreffenden Gemeinschaft (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 3 zu Art. 653 ZGB). Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Erbteil eines Miterben mit Zustimmung aller übrigen auf einen anderen Miterben oder eine Drittperson übertragen werden kann, sind somit die gesetzlichen Bestimmungen über die Erbengemeinschaft. Mit der Abtretung eines Erbteils befasst sich Art. 635 ZGB. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Fälle von Abtretungsver- hältnissen: Dasjenige unter Miterben (Art. 635 Abs. 1 ZGB) und solche von Erben mit Dritten, d.h. ausserhalb der Erbengemeinschaft Stehenden (Art. 635 Abs. 2 ZGB). 1.3.1. Eine gesamthafte Abtretung eines ‘internen’ Erbteils an einen oder mehrere Miterben ist nach herrschender Auffassung zulässig. Die Abtretung hat dingliche Wirkung, sofern dies von den Parteien gemäss der Abtretungs- urkunde so gewollt ist (Pfäffli, a.a.O., S.84). Der Erbteil des Abtretenden wächst unter diesen Umständen dem oder den Miterben an, wobei der abtre- tende Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (ZBGR 74 1993 217). Die- se Konstellation liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor. Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter eines Mitglieds der Erbenge- meinschaft D. Meier-Seelig handelt, welche im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers an seine Stelle treten und selbst Mitglied der Erbenge- 251
meinschaft D. würde, handelt es sich bei ihr aus heutiger Sicht nicht um eine Miterbin von D. Sie ist diesbezüglich vielmehr eine Dritte, weshalb die Be- stimmung von Art. 635 Abs. 1 ZGB über die Abtretung eines Erbanteils an einen Miterben keine Anwendung findet. 1.3.2. Wird der Vertrag über einen angefallenen Erbanteil – wie im vorlie- genden Fall – mit einer Drittperson abgeschlossen, so ergeben sich die damit verbundenen Rechtsfolgen aus Art. 635 Abs. 2 ZGB. Danach besteht für Drit- te 'kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur ein Anspruch auf den Anteil, der dem (abtretenden) Erben aus der Teilung zugewiesen wird.' Hieraus wird deutlich, dass der Begriff ‘Erbanteil' im Sinne von Art. 635 Abs. 2 ZGB mit dem Begriff ‘Liquidationsanteil' gleichzusetzen ist. Es ist das bei der Liquidation der Gemeinschaft dem einzelnen Erben zufallende vermö- gensrechtliche Ergebnis, welches Gegenstand einer Abtretung bilden kann. Artikel 635 Abs. 2 ZGB verleiht der Drittperson nur einen obligatorischen An- spruch gegen den Abtretenden, dahingehend, dass dieser die Gegenstände, die er bei der Teilung erhalten wird, an ihn übertrage (Arnold Escher, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. A. 1960, N.18, 19 und 24 zu Art. 635 ZGB; BGE 87 II 224). Dieser Liquidationsanteil deckt sich mit dem Bruchteil, zu welchem der Miterbe berufen ist (ZBGR 74 1993 217 m.w.H.). Der Beschwerdeführer konnte daher seinen 'Erbanteil' am GS Nr. ... trotz der Zustimmung sämtlicher Miterben nicht seiner Tochter veräussern mit der Folge, dass diese an seiner Stelle im Grundbuch eingetragen und Mitglied der Erbengemeinschaft wird (statt vieler Meier-Hayoz, a.a.O., N. 2 zu Art. 652 und N. 9 zu Art. 653 ZGB; Pfäffli, a.a.O., S. 85).
2. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine 'Neugestaltung' der Erbenge- meinschaft in dem von den Beschwerdeführenden geforderten Sinne, nämlich durch Eintritt einer Dritten in die Erbengemeinschaft nicht möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemein- schaft nur ein vermögensrechtlicher Anspruch am Nettoergebnis der Liquida- tion bei der Auflösung der Erbengemeinschaft zu, über den er frei verfügen, den er insbesondere nach den Regeln über die Forderungsabtretung auf seine Tochter übertragen kann. Einer Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es dazu nicht. Nachdem der übereinstimmende Parteiwille nicht auf die Her- beiführung dieser Rechtsfolge gerichtet war, erfolgte die Grundbuchabweisung zu Recht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, was zu ihrer Ab- weisung führt. III. ... Regierungsrat, 17. Februar 2004 252